Allgemeine Bedingungen für Herstellung, Lieferung und Montage von Aufzügen

Allgemeines

Die folgenden Bedingungen gelten für Angebote über die Lieferung und Montage von Aufzugsanlagen, Treppenliften sowie Treppenraupen. Sie werden Vertragsbestandteil; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Bestandteil eines Auftrags werden:

  1. Das Angebot des Unternehmers (LiftTec GmbH),
  2. Die technische Richtlinie für Behindertenaufzüge gemäß aktuell gültiger Maschinenrichtlinien,
  3. Die Anlagenzeichnungen und die Schaltpläne des Herstellers sofern erforderlich.

I. Angebot

  1. Die dem Angebot beigefügten technischen Unterlagen, z.B. Abbildungen, Zeichnungen u. a. sowie Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen, Kraftbedarf, Betriebskosten u. ä. sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
  2. Ausführliche Projektzeichnungen (Baupläne, Schaltschemen etc.) werden nur dann kostenlos ausgeführt, wenn der Vertrag rechtswirksam zustande kommt. Mehrfertigungen von Projektzeichnungen werden dem Besteller in Rechnung gestellt.
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Unternehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden.

II. Vertragsabschluss und Leistungsumfang

  1. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Unternehmer nach Eingang der Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt.
  2. Die Leistung beinhaltet die komplette Anlage, betriebsfertig und abnahmebereit, ohne bauseitig erforderliche Leistungen und ohne notwendigen Stromanschluss. Für den Umfang der Leistungen im Einzelnen ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Unternehmers. Behördliche oder sonstige Genehmigungen, Sondergenehmigungen oder Zustimmungen und Erlaubnisse – insbesondere der Bau-, Denkmal-, Gewerbeaufsichtsbehörden, des TÜV, und solche nach dem Wohnungseigentumsgesetz -, hat der Besteller rechtzeitig auf eigene Kosten einzuholen.
  3. Die Anlage wird unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik nach den Werksnormen des Unternehmers erstellt und entspricht der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Richtlinie für Behindertenaufzüge; bzw. nach den entsprechenden Länderregelungen innerhalb der EU. Nach Vertragsabschluss legt der Unternehmer dem Besteller die Pläne der Anlage zur Genehmigung und Unterzeichnung vor, sofern erforderlich. Der Unternehmer hat Anspruch auf ausdrückliche Genehmigung der Pläne vor Beginn der Herstellung der Anlage.
  4. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Besteller die erforderlichen technischen Unterlagen für die behördliche Abnahmeprüfungen -sofern erforderlich- zu beantragen.
  5. Auflagen der Genehmigungsbehörden werden nur berücksichtigt, wenn sie dem Unternehmer vom Besteller so rechtzeitig schriftlich bekanntgegeben und vom Unternehmer schriftlich bestätigt werden, dass sie im Herstellungsprozess noch berücksichtigt werden können.
  6. Teillieferungen sind unzulässig.

III. Montagearbeiten

  1. Die bauseitigen Leistungen müssen bei Montagebeginn abgeschlossen oder soweit fortgeschritten sein, dass die Montage ungehindert und zügig durchgeführt werden kann. Soweit während der Montage bauseitige Leistungen zu erbringen sind, sind diese so zu fördern, dass Behinderungen oder Unterbrechungen der Montage ausgeschlossen sind. Muss die Montage wegen Bauverzögerungen unterbrochen werden, oder verzögert sich die Beendigung der Arbeiten z.B. infolge verspäteter behördliche Abnahmeprüfung ohne Verschulden des Unternehmers, so trägt der Besteller die hieraus resultierenden Mehrkosten, z.B. für Wartezeit und etwaige wiederholte Anreisen der Monteure.
  2. Der Besteller ist nicht berechtigt, Montagen oder Teilmontagen an vom Unternehmer gelieferten Aufzugsanlagen selbst auszuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.

IV. Fristen und Termine

  1. Vereinbarte Fristen beginnen mit Vertragsabschluss. Der Fristlauf beginnt jedoch nicht vor:
  • Mitteilung etwa vom Besteller nach dem Vertrag beizubringender Angaben, Informationen,
  • Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben,
  • Erteilung der dem Besteller obliegenden Genehmigungen (z.B. Genehmigung der Anlagenzeichnung) sowie
  • Leistung der vereinbarten Anzahlung.
  1. Erfüllt der Besteller seine Mitwirkungs- und Zahlungspflichten aus diesem Vertrag nicht rechtzeitig, müssen – unbeschadet der sich hieraus für den Unternehmer im Übrigen ergebenden Rechte – neue Fristen für die Leistung des Unternehmers vereinbart werden.
  2. Vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Unternehmers liegen, soweit die Hindernisse auf die Fertigstellung oder Lieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände sind auch dann vom Unternehmer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges des Unternehmers entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Unternehmer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
  3. Die Lieferfrist ist nicht mit der Fertigstellung und der Übergabe gleichzustellen. Hinzu kommt eine angemessene Montagezeit und die vom ZÜS und ggf. auch von sonstigen Behörden bestimmte Frist bis zum Abnahmetermin, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat.
  4. Wird die Auslieferung oder die Montage der Anlage aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so kann der Unternehmer die Anlage einlagern. Die Kosten der Einlagerung hat der Besteller dem Unternehmer nach Aufwand zu erstatten. Bei einer Einlagerung im Betrieb des Unternehmers sind je angefangenen Monat der Einlagerung 1 % der Auftragssumme zu vergüten. Die Vergütung mindert sich entsprechend, wenn der Besteller nachweist, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Gleichzeitig wird zum ursprünglich vereinbarten Liefertermin auch die nächste à-conto-Zahlung an den Unternehmer fällig. Tritt die Unmöglichkeit der Leistung während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zu Gegenleistung verpflichtet.
  5. Wird die Fertigstellung der Anlage verzögert aus Gründen, die der Unternehmer zu vertreten hat, und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist der Besteller berechtigt, unter Ausschluss weiterer Ansprüche eine Verzugsentschädigung für jeden vollendeten Monat der Verspätung von 1 % aus der Netto-Auftragssumme, höchstens 5 % aus der Netto-Auftragssumme zu beanspruchen, soweit wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung die Anlage nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Dem Unternehmer bleibt das Recht vorbehalten, dem Besteller nachzuweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
  6. Ist statt der Liefer- oder Fertigstellungsfrist ein Liefer- oder Fertigstellungstermin vereinbart worden, so gelten die Ziffern IV 1. Bis IV 6. Entsprechend.

V. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise sind Pauschalpreise für den in Ziffer II beschriebenen Leistungsumfang. Sie verstehen sich netto zuzüglich ausgewiesener Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Sie gelten als Festpreise bis zu einem etwa vereinbarten Festpreistermin. Die Kosten für Verpackung, Transport und Montage werden separat berechnet; Gebühren für die TÜV-Abnahme oder sonstige Abnahmen sind nicht enthalten.
  2. Zahlungen sind durch Überweisung oder Scheck ohne jeden Abzug wie folgt zu leisten:

– 50 % innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Auftragsbestätigung,

– 50 % innerhalb von 8 Tagen nach Montagebeginn.

Umfasst der Auftrag mehrere Aufzüge, so beziehen sich die einzelnen Raten auf jeden einzelnen Aufzug.

  1. Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden – unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte – für die Zeit des Verzuges – Verlustzinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz berechnet, mindestens aber 6 %. Die Verzugszinsen sind höher der niedriger anzusetzen, wenn der Unternehmer einen höheren oder der Besteller einen niedrigeren Zins-Schaden nachweist.
  2. Die Aufrechnung mit Forderungen des Bestellers ist nur dann zulässig, wenn diese Forderungen vom Unternehmer nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
  3. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen eventueller Ansprüche aus anderen Vertragsverhältnissen ist unzulässig.
  4. Die Zahlungen ach Ziffer 2 sind auch dann zu leisten, wenn an der Aufzugsanlage noch Nacharbeiten zu erbringen sind, gleich ob die Nacharbeiten zu den Gewährleistungspflichten des Unternehmers gehören oder nicht. Ein angemessener Sicherheitseinbehalt in Höhe von max. 5 % der Auftragssumme ist bis zur Behebung der vom Hersteller ausdrücklich anerkannten Mängel möglich.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Unternehmer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
  2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Unternehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung der Anlage aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
  3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Unternehmers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung und anderweitige, die Sicherung des Unternehmers beeinträchtigende Maßnahmen zulässig.
  4. Für den Fall, dass das Eigentum des Unternehmers durch Verbindung der gelieferten Waren an einem Grundstück oder Gebäude erlischt, tritt der Besteller schon jetzt alle Forderungen, die ihm durch die Verbindung gegen den Eigentümer des Grundstückes oder Gebäudes oder gegen dritte erwachsen an den Unternehmer ab- Ist der Besteller Eigentümer des Grundstücks, räumt er dem Unternehmer bei Zahlungsverzug ein Wegnahmerecht an den gelieferten Waren ein und gestattet das Betreten seines Grundstücks zu vollstreckungsüblichen Zeiten. Zum Einziehen dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Unternehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unterberührt; jedoch verpflichtet sich der Unternehmer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Der Unternehmer kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

Werden die Waren des Unternehmers und andere Gegenstände, die dem Unternehmer nicht gehören, mit einem Grundstück oder einem Gebäude dergestalt verbunden, dass das Eigentum übergeht und erwirbt der Besteller dadurch eine einheitliche Forderung gegen den Eigentümer des Grundstücks oder Gebäudes, so gilt die Forderung des Bestellers als abgetreten.

Der Unternehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

  1. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Unternehmer die Ware vom Besteller herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. In der Zurücknahme der Anlage liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Ware trägt der Besteller. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Unternehmer höhere oder der Besteller niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Vertrag zusammenhängender Forderungen des Unternehmers gutgebracht.

VII. Übergabe, Abnahme und Gefahrenübergang

Wird der Liefergegenstand abgeholt, geht die Gefahr mit Übergabe ab Werk über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

Im Übrigen gilt:

  1. Die endgültige Übergabe der Anlage erfolgt durch eine Übergabeverhandlung bzw. durch Unterschrift des Übergabeprotokolls. Der Besteller ist verpflichtet, die vertragsgemäß hergestellte Anlage zu übernehmen, wenn der Unternehmer ihm die Übergabe anbietet und ihn zu der Verhandlung einlädt. Erscheint der Besteller zur Übergabeverhandlung trotz rechtzeitiger Ladung nicht, so gilt die Übergabe als erfolgt.
  2. Die Übernahme kann vom Besteller wegen Beanstandungen, die die Funktionsfähigkeit der Anlage nicht beeinträchtigen, nicht verweigert werden. Sie beeinträchtigt das Recht des Bestellers nicht, Gewährleistungsansprüche, die er sich bei der Übernahme vorbehalten hatte, geltend zu machen.
  3. Mit Anlieferung der Anlage geht die Gefahr auf den Besteller über.
  4. Wird für die Beschädigung der Anlage von dritter Seite Ersatz geleistet, z.B. Versicherungsleistungen, so steht die Ersatzleistung demjenigen zu, der die Gefahr im Zeitpunkt der Beschädigung getragen hat.

VIII. Gewährleistung / Haftung

  1. Soweit ein Fehler vorliegt, der den Wert oder die Tauglichkeit der Anlage zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder mindert oder eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, ist der Unternehmer nach seiner Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung ist er verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Unternehmers. Die durch eine unberechtigte Mängelrüge des Bestellers verursachten Kosten hat der Besteller zu tragen.
  2. Ist der Unternehmer zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Unternehmer zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, eine entsprechende Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
  3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Unternehmers zurückzuführen sind. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind die Teile, die dem natürlichen Verschleiß unterliegen, soweit es sich um einen solchen natürlichen Verschleiß handelt, sowie die durch die Benutzung der Anlage entstehende Beeinträchtigung der Lackierung.
  4. Für die Folgen ungenauer Angaben über elektrische Anschlussbedingungen sowie für etwaige Beanstandungen, die sich aus Rückwirkungen des Anlaufstromes in das Netz ergeben, ist der Unternehmer nicht haftbar.
  5. Eine Haftung des Unternehmers besteht nicht für Mängel, die aufgrund seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Unternehmers vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der Anlage entstanden sind.
  6. Verstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Unternehmers beruht. Sie gelten ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gem. §§ 463, 480 Abs.2, 635 BGB geltend macht sowie bei Ansprüchen aus Delikt.
  7. Unabhängig hiervon haftet der Unternehmer dem Besteller gegenüber in dem Umfang, in welchem die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung dem Unternehmer Ersatz leistet.
  8. Die Gewährleistung beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit Gefahrübergang.
  9. Zur Vornahme aller dem Unternehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Unternehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Unternehmer von der Mängelhaftung befreit.

IX. Vorzeitige Vertragsauflösung

Eine vorzeitige Vertragsauflösung durch den Besteller aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der Besteller dem Unternehmer die im folgenden genannten Stornierungskosten bezahlt:

a. innerhalb der ersten 14 Kalendertage ab Datum der Auftragsbestätigung durch den Unternehmer, 25 % der Netto-Auftragssumme;

b. ab dem 15. Kalendertag bis einschließlich 30. Kalendertag ab Datum der Auftragsbestätigung durch den Unternehmer 50 % der Netto-Auftragssumme;

c. ab dem 31. Kalendertag ab Datum der Auftragsbestätigung durch den Unternehmer ist die volle Brutto-Auftragssumme zu erstatten. Nach Eingang der Zahlung beim Unternehmer wird die Anlage in diesem Fall dem Besteller zur freien Verfügung gestellt.

Der Besteller ist auch zur Bezahlung höherer Stornierungskosten als in Lit. A oder Lit. B geregelt, verpflichtet, wenn deren Entstehung durch den Unternehmer nachgewiesen wird.

X. Gerichtsstand / Rechtswahl

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Unternehmers zuständig ist. Der Unternehmer ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XI.

Sollten einzelne Bestimmungen der vorbezeichneten Bedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Bedingungen im übrigen. In einem derartigen Fall ist die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt und wirksam vereinbart werden kann.

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